
Tesche & Kühn Bestattungen
24/7 Unterwegs in Berlin (Spandau, Kladow, Falkensee, Staaken, Gatow), Potsdam und in Groß Glienicke.
Ratgeber
Würde. Respekt. Vertrauen.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie festhalten, wie Sie im Krankheitsfall behandelt werden möchten. Möchten Sie, dass Ihr Leben künstlich verlängert wird oder wollen Sie der Medizin Grenzen setzen?
Wenn Sie diese Fragen schon in gesunden Tagen mit einer Patientenverfügung beantworten, können Sie sicher sein, dass nach Ihrem Willen gehandelt wird und Ihre Angehörigen nicht mit schwerwiegenden Entscheidungen belastet sind.
Ihre Patientenverfügung sollten Sie möglichst konkret formulieren, datieren und unterschreiben. Sie müssen diese nicht notariell beglaubigen lassen. Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder von uns beraten, was Sie bei der Formulierung beachten sollten.
Sie können auch einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Ihre Vertrauensperson kann dann im Falle einer Krankheit Ihre Interessen vertreten. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, sollten Sie also mit dem Bevollmächtigten ganz konkret über Ihre Vorstellungen sprechen.
Testament
Wenn Sie zu Lebzeiten regeln, wie Ihr Vermögen vererbt werden soll, schaffen Sie Klarheit bei Ihren Angehörigen und können sich sicher sein, dass Ihr Nachlass in guten Händen ist.
Wenn Sie ein Testament schreiben, müssen Sie einige Punkte beachten:
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Sie müssen Ihr Testament handschriftlich erstellen. Denken Sie daran, das Testament zu datieren und unterschreiben Sie mit Ihrem vollständigen Namen. Das Testament können Sie bei einem Notar oder beim Amtsgericht hinterlegen.
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Sie können sich bei der Erstellung Ihres Testaments auch von einem Notar unterstützen lassen. Dann genügt es, wenn Sie dem Notar Ihr Testament mündlich erklären.
Erbrecht
Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erbberechtigt sind dann der überlebende Ehegatte sowie Erben der ersten Ordnung.
Erben 1. Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)
Erben 2. Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Neffen und Nichten. Die Verwandten der 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter 1. Ordnung vorhanden ist. (§ 1925 BGB)
Erben 3. Ordnung
Großeltern und deren Abkömmlinge, Onkel, Tante, Cousin, Cousine. (§ 1926 BGB)
Erben 4. Ordnung
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante (§ 1928 BGB)
Finanzielle Absicherung
Um Bestattungskosten finanziell abzusichern, bieten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten an.
Sie können eine Einmalzahlung leisten, ein Sparbuch für diesen Zweck anlegen lassen, oder eine Sterbegeldversicherung abschließen.
Wichtig ist, dass diese Beträge so angelegt werden, dass sie Ihnen im Zweifelsfall nicht auf eventuelle Sozialleistungen angerechnet werden können.
Wir beraten Sie deshalb gerne und ausführlich in einem persönlichen Gespräch.